Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 77 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Meldepflicht

Anerkennung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Meldepflicht

1. Die für die Erteilung der Betriebsbewilligung von Wohnheimen zuständige Stelle des AIS meldet der für die Anerkennung zuständigen Stelle des AIS automatisch jeden Entzug und jedes Erlöschen einer Betriebsbewilligung.

← Art. 76 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 78 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →