860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 77 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Meldepflicht
Anerkennung
Art. 77 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Meldepflicht
1. Die für die Erteilung der Betriebsbewilligung von Wohnheimen zuständige Stelle des AIS meldet der für die Anerkennung zuständigen Stelle des AIS automatisch jeden Entzug und jedes Erlöschen einer Betriebsbewilligung.