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Art. 76 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anerkennungserteilung

Anerkennung
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Art. 76 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anerkennungserteilung

Die Anerkennung wird befristet durch Verfügung längstens bis zur nächsten Versorgungsperiode erteilt.

Soll das Angebot erweitert oder reduziert werden, so ist ein neues Gesuch um Anerkennung einzureichen.

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