860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 76 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anerkennungserteilung
Anerkennung
Art. 76 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anerkennungserteilung
Die Anerkennung wird befristet durch Verfügung längstens bis zur nächsten Versorgungsperiode erteilt.
Soll das Angebot erweitert oder reduziert werden, so ist ein neues Gesuch um Anerkennung einzureichen.