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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 75 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Erforderliche Unterlagen

Anerkennung
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Art. 75 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Erforderliche Unterlagen

1. Zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere

a) der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 IFEG erfüllt werden,

b) die gültige Betriebsbewilligung für den konkreten Standort des Wohnheims oder der anderen betreuten kollektiven Wohnform,

c) der Nachweis, dass ein Angebot zur Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen besteht,

d) der Nachweis, dass die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen erfüllt werden,

e) der Nachweis, dass das Wohnheim über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen verfügt.

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