860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 74 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Ausgewiesener Bedarf
Anerkennung
Art. 74 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Ausgewiesener Bedarf
1. Das AIS legt fest, ob das Angebot einer Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht (Versorgungsnotwendigkeit).
2. Die Versorgungsnotwendigkeit eines Angebots einer Institution wird anhand folgender Kriterien festgelegt
a) Auslastung der Institution,
b) Nachfrage des Angebots durch Menschen mit Behinderungen,
c) Verteilung der Bedarfsstufen,
d) Auslastung der bestehenden Angebote,
e) Nachweis der bezogenen Leistungen,
f) geografische Lage.