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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 73 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Zeitpunkt, Meldung und Überprüfung

Anerkennung
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Art. 73 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Zeitpunkt, Meldung und Überprüfung

1. Die Voraussetzungen der Artikel 71 und 72 müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.

2. Jede Veränderung der Voraussetzungen muss dem AIS gemeldet werden.

3. Das Einhalten der Voraussetzungen wird periodisch durch das AIS überprüft.

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