860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Voraussetzungen für Tages- und Werkstätten
Anerkennung
Art. 72 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Voraussetzungen für Tages- und Werkstätten
1. Tages- und Werkstätten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons.
b) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 IFEG sind erfüllt.
c) Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an.
d) Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen ein.
e) Sie halten die von der GSI durch Direktionsverordnung zu erlassenden Vorschriften betreffend Raumprogramm und Hindernisfreiheit ein.
2. Die Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Standort erfüllt werden.