Art. 71 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Voraussetzungen für Wohnheime
Art. 71 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Voraussetzungen für Wohnheime
1. Wohnheime müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons.
b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3327063_2_9_c) sind erfüllt.
c Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 89 ff. des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_3327064_2_10_c).
d Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an.
e Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2005 zu den Qualitätsanforderungen[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_3327066_2_11_c) ein.
f Sie verfügen über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen.