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Art. 69 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Versorgungsperiode

Versorgungsplanung
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Art. 69 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Versorgungsperiode

1. Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet.

2. Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.

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