860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 69 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Versorgungsperiode
Versorgungsplanung
Art. 69 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Versorgungsperiode
1. Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet.
2. Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.