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Art. 68 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsätze

Versorgungsplanung
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Art. 68 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsätze

1. Die GSI stellt die nach der Bundesgesetzgebung den Kantonen obliegende Versorgung für Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton sicher.

2. Mit der Versorgungsplanung werden namentlich folgende Versorgungsziele sichergestellt

a) die Versorgungssicherheit,

b) die Garantie von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen,

c) die Deckung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs der Menschen mit Behinderungen,

d) die Durchlässigkeit und Wahlfreiheit beim Leistungsbezug,

e) die Steuerung der Kosten.

3. Die Versorgungsplanung beinhaltet eine Analyse zur Bedarfs- und Angebotslage sowie zur Bedarfsprognose.

4. Die regionalen Bedürfnisse insbesondere der französisch- und zweisprachigen Kantonsteile werden berücksichtigt.

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