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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 67 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Rückforderung

Auszahlung - Vorschuss
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Art. 67 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Rückforderung

Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen fordert das AIS einen allfälligen Vorschuss zurück.

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