860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 67 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Rückforderung
Auszahlung - Vorschuss
Art. 67 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Rückforderung
Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen fordert das AIS einen allfälligen Vorschuss zurück.