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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 66 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsatz

Auszahlung - Vorschuss
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Art. 66 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsatz

1. Beziehen Menschen mit Behinderungen Leistungen von Assistenzpersonen, können sie beim AIS einen Vorschuss beantragen.

2. Die Vorschusszahlung kann gewährt werden, wenn

a die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist,

b nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Eigenmittel sowie die Mittel der Primärfinanziererinnen und Primärfinanzierer die Kosten der personalen Leistungen nicht decken,

c die unterzeichneten Verträge mit den Assistenzpersonen vorliegen.

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