860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 66 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsatz
Auszahlung - Vorschuss
Art. 66 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsatz
1. Beziehen Menschen mit Behinderungen Leistungen von Assistenzpersonen, können sie beim AIS einen Vorschuss beantragen.
2. Die Vorschusszahlung kann gewährt werden, wenn
a die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist,
b nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Eigenmittel sowie die Mittel der Primärfinanziererinnen und Primärfinanzierer die Kosten der personalen Leistungen nicht decken,
c die unterzeichneten Verträge mit den Assistenzpersonen vorliegen.