Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 65 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen

Auszahlung - Nicht-personale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen

1. Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 47 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.

2. Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet es den Tagesstätten während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.

← Art. 64 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 66 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →