860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 65 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
Auszahlung - Nicht-personale Leistungen
Art. 65 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
1. Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 47 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.
2. Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet es den Tagesstätten während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.