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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 64 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung bei nicht erbrachten personalen Leistungen

Auszahlung - Nicht-personale Leistungen
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Art. 64 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung bei nicht erbrachten personalen Leistungen

1. Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen bei nicht geplanten Abwesenheiten jeweils den Tarif für zwei Drittel eines Aufenthaltstags nach Artikel 48 bis 50 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.

2. Das AIS richtet den Tagesstätten bei nicht geplanten Abwesenheiten die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind.

3. Die Dauer richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

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