860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 63 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung bei effektiv erbrachten personalen Leistungen
Auszahlung - Nicht-personale Leistungen
Art. 63 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung bei effektiv erbrachten personalen Leistungen
1. Das AIS richtet den regulären Assistenzdienstleistenden die Tarife nach Artikel 47 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus.
2. Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen jeweils den Tarif für den Aufenthaltstag nach Artikel 48 bis 50 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus.
3. Das AIS richtet den Tagesstätten die Tarife nach Artikel 52 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistungen aus.