860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 62 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung im Todesfall der Assistenzperson
Auszahlung - Personale Leistungen
Art. 62 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung im Todesfall der Assistenzperson
1. Im Todesfall der Assistenzperson richtet das AIS Menschen mit Behinderungen während eines Monats und nach fünfjähriger Dienstdauer während zwei weiteren Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, sofern die Assistenzperson einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin, einen eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber sie eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
2. Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen während eines Monats den Betrag für die von einer zusätzlichen Assistenzperson effektiv erbrachten Leistungen aus.