Art. 61 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
Art. 61 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen
Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten und regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt den Betrag für die von ihnen geplanten Leistungen weiter aus.
Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Assistenzpersonen während der vereinbarten, jedoch höchstens während der ordentlichen Kündigungsfrist nach OR den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus.
Besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis richtet das AIS im Todesfall der Menschen mit Behinderungen den Assistenzpersonen den durchschnittlichen Betrag für die von ihnen in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen während der vereinbarten Kündigungsfrist oder höchstens bis zum Ende der Befristung weiter aus, sofern diese nicht länger als die ordentliche Kündigungsfrist nach OR für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dauert.