860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht verschuldeter Verhinderung der Assistenzpersonen
Auszahlung - Personale Leistungen
Art. 60 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht verschuldeter Verhinderung der Assistenzpersonen
1. Ist die Assistenzperson ohne ihr Verschulden am Erbringen der Leistung verhindert, richtet das AIS Menschen mit Behinderungen für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR), jedoch höchstens während drei Monaten, den Betrag des Durchschnitts der von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus.
2. Allfällige, den Menschen mit Behinderungen als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichtete Versicherungsleistungen werden abgezogen.