860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Vor- und nachgelagerte Leistungen
Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
Art. 6 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Vor- und nachgelagerte Leistungen
1. Vor- und nachgelagerte Leistungen umfassen Leistungen, die mit der Erbringung der personalen Leistungen zusammenhängen, jedoch keine direkte Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderungen darstellen.