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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Vor- und nachgelagerte Leistungen

Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
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Art. 6 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Vor- und nachgelagerte Leistungen

1. Vor- und nachgelagerte Leistungen umfassen Leistungen, die mit der Erbringung der personalen Leistungen zusammenhängen, jedoch keine direkte Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderungen darstellen.

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