Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 58 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Auszahlung bei effektiv erbrachten Leistungen

Auszahlung - Personale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Auszahlung bei effektiv erbrachten Leistungen

Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen monatlich den Betrag für die durch Angehörige, Assistenzpersonen sowie durch gelegentliche Assistenzdienstleistende effektiv erbrachten Leistungen aus.

Es richtet den regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen sowie Tagesstätten monatlich den Betrag für die effektiv erbrachten Leistungen aus.

← Art. 57 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 59 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →