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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 57 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

Abrechnung der personalen Leistungen - Pflichten der Menschen mit Behinderungen
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Art. 57 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

1. Menschen mit Behinderungen müssen spätestens mit der ersten Abrechnung folgende Unterlagen einreichen

a) die mit den Assistenzpersonen abgeschlossenen Arbeitsverträge,

b) den durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten oder vertretungsweise abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sofern ihre Beistandsperson als Assistenzperson angestellt wird,

c) den Nachweis, dass sie sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern angemeldet haben.

2. Wird der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erbracht, so setzt das AIS die Ausrichtung der Beiträge aus, bis ein entsprechender Nachweis erbracht worden ist.

3. Jede bezogene Leistung von Assistenzpersonen und gelegentlichen Assistenzdienstleistenden muss vom Menschen mit Behinderungen auf Nachfrage belegt werden können.

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