860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 56 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Abrechnung der personalen Leistungen - Rechnungsgenehmigung durch Menschen mit Behinderungen
Art. 56 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Menschen mit Behinderungen genehmigen oder beanstanden die nach Artikel 55 von regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beim AIS eingereichten Rechnungen.
2. Sie können die Rechnungen manuell oder durch automatische Freigabe genehmigen.
3. Nach erfolgter Genehmigung löst das AIS die Zahlung aus.