860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Abrechnung der personalen Leistungen - Rechnungseinreichung
Art. 55 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten sowie Menschen mit Behinderungen müssen ihre Rechnungen beim AIS einreichen.