860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 54 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Assistenzpersonen und gelegentliche Assistenzdienstleistende
Abrechnung der personalen Leistungen - Abrechnungsmodalitäten
Art. 54 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Assistenzpersonen und gelegentliche Assistenzdienstleistende
1. Menschen mit Behinderungen rechnen die von den von ihnen angestellten Assistenzpersonen und beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab.
2. In einem Monat können höchstens 150 Prozent der verfügten monatlichen Leistungsstunden abgerechnet werden.