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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 53 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten

Abrechnung der personalen Leistungen - Abrechnungsmodalitäten
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Art. 53 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten

1. Reguläre Assistenzdienstleistende rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab.

2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Aufenthaltstag ab.

3. Tagesstätten rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro halbem oder ganzem Präsenztag ab.

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