860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 51 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Finanzierung - Nicht-personale Leistungen - Tarife in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen - Tarife für Menschen mit Behinderungen, die keine jährlichen Ergänzungsleistungen beziehen
Art. 51 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Beziehen Menschen mit Behinderungen keine Ergänzungsleistungen, können Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen die Tarife der nicht-personalen Leistungen frei festlegen.
2. Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Beträge als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden
a) bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt sind: CHF 34.90
b) bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind: CHF 34.90
c) bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt sind: CHF 29.90
d) bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind: CHF 34.90
e) bei Plätzen in anderen betreuten kollektiven Wohnformen: CHF 24.90