860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Bereinigte und gewichtete Leistungsstunden
Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
Art. 5 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Bereinigte und gewichtete Leistungsstunden
Die durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden werden bereinigt und gewichtet.
Bei der Bereinigung werden sämtliche durch Dritte finanzierte behinderungsbedingte Leistungen von den erhobenen Leistungsstunden abgezogen.
Bei der Gewichtung werden die den verschiedenen Qualifikationen zugeordneten Leistungsstunden anhand von Referenzwerten auf einen einheitlichen Ansatz umgerechnet.
Die so ermittelten Stunden werden als bereinigte und gewichtete Leistungsstunden bezeichnet.