Art. 49 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Nicht anerkannte Plätze in Wohnheimen
Art. 49 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Nicht anerkannte Plätze in Wohnheimen
1. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt sind, betragen pro
a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 78.80
b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 97.60
c ganzem Aufenthaltstag CHF 116.40
d Abwesenheitstag CHF 60.00
2. Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 29.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.
3. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro
a einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 146.10
b zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 158.70
c ganzem Aufenthaltstag CHF 171.25
d Abwesenheitstag CHF 133.55
4. Von den Tarifen nach Absatz 3 müssen jeweils 34.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.