Art. 48 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anerkannte Plätze in Wohnheimen
Art. 48 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anerkannte Plätze in Wohnheimen
1. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt sind, betragen pro
a) einem Drittel eines Aufenthaltstags: CHF 85.70
b) zwei Dritteln eines Aufenthaltstags: CHF 106.40
c) ganzem Aufenthaltstag: CHF 127.10
d) Abwesenheitstag: CHF 65.00
2. Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 34.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.
3. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro
a) einem Drittel eines Aufenthaltstags: CHF 146.10
b) zwei Dritteln eines Aufenthaltstags: CHF 158.70
c) ganzem Aufenthaltstag: CHF 171.25
d) Abwesenheitstag: CHF 133.55
4. Von den Tarifen nach Absatz 3 müssen jeweils 34.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.