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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 48 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anerkannte Plätze in Wohnheimen

Finanzierung - Nicht-personale Leistungen - Tarife in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen - Tarife für Menschen mit Behinderungen, die jährliche Ergänzungsleistungen beziehen
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Art. 48 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anerkannte Plätze in Wohnheimen

1. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt sind, betragen pro

a) einem Drittel eines Aufenthaltstags: CHF 85.70

b) zwei Dritteln eines Aufenthaltstags: CHF 106.40

c) ganzem Aufenthaltstag: CHF 127.10

d) Abwesenheitstag: CHF 65.00

2. Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 34.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.

3. Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro

a) einem Drittel eines Aufenthaltstags: CHF 146.10

b) zwei Dritteln eines Aufenthaltstags: CHF 158.70

c) ganzem Aufenthaltstag: CHF 171.25

d) Abwesenheitstag: CHF 133.55

4. Von den Tarifen nach Absatz 3 müssen jeweils 34.90 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat verbucht werden.

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