Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 46 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Tagesstätten

Finanzierung - Personale Leistungen - Bedarfsstufen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Tagesstätten

1. Personale Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt.

2. Vor- und nachgelagerte Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt.

← Art. 45 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 47 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →