860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 46 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Tagesstätten
Finanzierung - Personale Leistungen - Bedarfsstufen
Art. 46 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Tagesstätten
1. Personale Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt.
2. Vor- und nachgelagerte Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt.