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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 45 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

Finanzierung - Personale Leistungen - Bedarfsstufen
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Art. 45 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

1. Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.

2. Vor- und nachgelagerte Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.

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