860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
Finanzierung - Personale Leistungen - Bedarfsstufen
Art. 45 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1. Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.
2. Vor- und nachgelagerte Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt.