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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 44 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

Finanzierung - Personale Leistungen - Ansätze für Assistenzleistungen
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Art. 44 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

1. Assistenzleistungen werden pro effektiv bezogene Leistungsstunde wie folgt entschädigt

a) A-Leistungen zu CHF 65.15 *

b) B-Leistungen zu CHF 52.95 *

c) C-Leistungen zu CHF 35.30 *

d) Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, zu CHF 25.00

2. Vor- und nachgelagerte Leistungen bei Assistenzdienstleistenden werden pauschalisiert und wie folgt entschädigt

a) für A-Leistungen 11,9 % von CHF 65.15 *

b) für B-Leistungen 12,7 % von CHF 52.95 *

c) für C-Leistungen 14,9 % von CHF 35.30 *

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