860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 43 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei Assistenzdienstleistenden
Assistenzleistungen
Art. 43 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei Assistenzdienstleistenden
1. Reguläre Assistenzdienstleistende müssen von den von ihnen angestellten Personen, die personale Leistungen erbringen, einen Privat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister nach Artikel 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) einfordern und auf Nachfrage vorweisen.
2. Gelegentliche Assistenzdienstleistende sind von dieser Pflicht ausgenommen.