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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 42 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Ausbildungsnachweise

Assistenzleistungen
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Art. 42 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Ausbildungsnachweise

1. Reguläre Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der von ihnen angestellten Personen dem AIS vorzulegen.

2. Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, dem AIS die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 vorzulegen von den von ihnen

a) angestellten Assistenzpersonen,

b) beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden,

c) angestellten Angehörigen.

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