860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Ausbildungsnachweise
Assistenzleistungen
Art. 42 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Ausbildungsnachweise
1. Reguläre Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der von ihnen angestellten Personen dem AIS vorzulegen.
2. Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, dem AIS die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 vorzulegen von den von ihnen
a) angestellten Assistenzpersonen,
b) beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden,
c) angestellten Angehörigen.