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Art. 41 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anforderungen an die Ausbildung

Assistenzleistungen
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Art. 41 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anforderungen an die Ausbildung

1. A-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.

2. B-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.

3. C-Leistungen können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden.

4. Die GSI regelt durch Direktionsverordnung

a) die einschlägigen Ausbildungen nach Absatz 1 und 2,

b) wann A- und B-Leistungen auch von Personen ohne die einschlägige Ausbildung erbracht werden können, wenn sie über entsprechende Weiterbildungen oder genügend Berufserfahrung verfügen.

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