860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 41 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anforderungen an die Ausbildung
Assistenzleistungen
Art. 41 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anforderungen an die Ausbildung
1. A-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.
2. B-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.
3. C-Leistungen können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden.
4. Die GSI regelt durch Direktionsverordnung
a) die einschlägigen Ausbildungen nach Absatz 1 und 2,
b) wann A- und B-Leistungen auch von Personen ohne die einschlägige Ausbildung erbracht werden können, wenn sie über entsprechende Weiterbildungen oder genügend Berufserfahrung verfügen.