860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Leistungsbezug - Verzicht auf Rückforderung
Art. 40 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Auf die Rückforderung nach Artikel 26 BLG kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte und den betroffenen Menschen mit Behinderungen dadurch eine grosse Härte entsteht.