860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Leistungsbezug - Freibetrag
Art. 39 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Der Freibetrag deckt ausschliesslich Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Arbeitgeberrolle entstehen.
Er beträgt fünf Prozent der monatlich erbrachten Assistenzleistungen von Assistenzpersonen, unabhängig davon, ob diese durch den IV-Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigungen nach IVG, UVG oder MVG oder durch Leistungen nach dieser Verordnung finanziert werden, höchstens jedoch 150 Franken pro Monat. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Der Freibetrag wird als Pauschale monatlich ausbezahlt.
Für die von Angehörigen erbrachten Assistenzleistungen wird kein Freibetrag gewährt.