860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Wesentliche Änderungen
Leistungsbezug - Änderungen beim Leistungsbezug
Art. 38 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 BLG müssen dem AIS elektronisch oder postalisch gemeldet werden.
Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie ununterbrochen drei Monate angedauert hat und voraussichtlich dauerhaft ist.
Das AIS beurteilt, ob die Änderung eine Überprüfung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs und eine neue Leistungsgutsprache erfordert.