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Art. 36 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Beschränkung des Bezugs personaler Leistungen bei neuer Wohnsitznahme im Kanton

Leistungsbezug - Einschränkung der Wahlfreiheit
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Art. 36 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Beschränkung des Bezugs personaler Leistungen bei neuer Wohnsitznahme im Kanton

1. Menschen mit Behinderungen, die neu im Kanton Wohnsitz nehmen, können in den ersten fünf Jahren nach Wohnsitznahme personale Leistungen ausschliesslich in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beziehen.

2. Ist erst nach Wohnsitznahme ein Unterstützungsbedarf entstanden, so ist der Bezug von Leistungen bei Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistenden im Rahmen des Gesuchs um eine Leistungsgutsprache zu begründen.

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