860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Beschränkung der Assistenzleistungen, die durch Angehörige erbracht werden können und finanziert werden
Leistungsbezug - Einschränkung der Wahlfreiheit
Art. 35 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Beschränkung der Assistenzleistungen, die durch Angehörige erbracht werden können und finanziert werden
1. Das AIS finanziert Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, höchstens bis zu einem Drittel der durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden.