860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Beschränkung des Bezugs von Assistenzleistungen
Leistungsbezug - Einschränkung der Wahlfreiheit
Art. 34 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Beschränkung des Bezugs von Assistenzleistungen
1. Assistenzleistungen werden grundsätzlich nur bis zu jenem Betrag finanziert, der für gleichwertige Leistungen beim Leistungsbezug in einem Wohnheim, einer anderen betreuten kollektiven Wohnform oder einer Tagesstätte anfallen würde.
2. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls und mit Blick auf eine angemessene Bedarfsdeckung möglich.