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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Gewichtung

Verfahren - Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie Bemessung und Empfehlung durch die BPS
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Art. 26 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Gewichtung

1. Die BPS gewichtet die geprüften und bereinigten Leistungsstunden, indem sie diese mit folgenden Referenzansätzen multipliziert

| | | | |

|---|---|---|---|

| a | A-Leistungen mit dem Referenzansatz | | 1 |

| b * | B-Leistungen mit dem Referenzansatz | | 0,81 |

| c | C-Leistungen mit dem Referenzansatz | | 0,54 |

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