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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 25 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Subsidiaritätsprüfung

Verfahren - Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie Bemessung und Empfehlung durch die BPS
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Art. 25 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Subsidiaritätsprüfung

1. Die BPS bereinigt die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen vom fachlich plausibilisierten Bedarf abgezogen werden.

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