860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Subsidiaritätsprüfung
Verfahren - Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie Bemessung und Empfehlung durch die BPS
Art. 25 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Subsidiaritätsprüfung
1. Die BPS bereinigt die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen vom fachlich plausibilisierten Bedarf abgezogen werden.