860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Verfahren
Verfahren - Individuelle Bedarfsermittlung
Art. 23 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Verfahren
1. Auf Wunsch der Menschen mit Behinderungen können an der individuellen Bedarfsermittlung Vertrauens- und Beratungspersonen teilnehmen.
2. Die Fachperson erstellt den IHP-Bogen und stellt diesen den Menschen mit Behinderungen zur Rückmeldung zu.
3. Nach Fertigstellung des IHP-Bogens übermittelt sie diesen der BPS.