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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Durchführung durch die FiB

Verfahren - Individuelle Bedarfsermittlung
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Art. 22 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Durchführung durch die FiB

1. Mit Menschen mit Behinderungen, die in einer anderen betreuten kollektiven Wohnform oder privat leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson der FiB durchgeführt.

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