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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Durchführung durch Wohnheime

Verfahren - Individuelle Bedarfsermittlung
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Art. 21 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Durchführung durch Wohnheime

1. Mit Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson des Wohnheims durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die individuelle Bedarfsermittlung nach Artikel 22 durchgeführt werden.

2. Das AIS entscheidet, ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 vorliegt.

3. Die Wohnheime sind frei, die individuellen Bedarfsermittlungen von bei ihnen angestellten oder von ihnen beauftragten Fachpersonen durchführen zu lassen.

4. Fachpersonen nach Absatz 1 und 3 müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllen.

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