860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Methodik
Verfahren - Individuelle Bedarfsermittlung
Art. 20 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Methodik
1. Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Individuellen Hilfeplan (IHP).
2. Selbst- oder fremdverletzendes Verhalten wird von der Fachperson im IHP-Bogen ebenfalls erfasst.
3. Die individuelle Bedarfsermittlung
a. orientiert sich an den Zielen der Menschen mit Behinderungen,
b. ermittelt unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven deren individuelle Teilhabeziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Massnahmen und Leistungen.