Art. 2 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Art. 2 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Das AIS stellt eine Webapplikation für die Erledigung der Aufgaben nach den Rechtsgrundlagen über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung.
2. Zur Nutzung der Webapplikation sind verpflichtet
a) das AIS,
b) die FiB,
c) die BPS,
d) die Fachpersonen für individuelle Bedarfsermittlungen,
e) die regulären Assistenzdienstleistenden,
f) die Wohnheime,
g) die anderen betreuten kollektiven Wohnformen,
h) die Tagesstätten,
i) allfällig vom Kanton beauftragte Dritte.
3. Insbesondere folgende Aufgaben werden mit der Webapplikation erledigt
a) Stammdatenpflege,
b) Einreichung und Abwicklung der Gesuche um Zulassung und um eine Leistungsgutsprache,
c) Abwicklung des Abrechnungs- und Auszahlungsprozesses,
d) Abwicklung der allgemeinen Korrespondenz,
e) Erfassen von Meldungen,
f) Bereitstellung von Führungsinformationen.
4. Von der Pflicht zur Nutzung der Webapplikation ausgenommen sind
a) Menschen mit Behinderungen,
b) Assistenzpersonen,
c) gelegentliche Assistenzdienstleistende.