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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Leistungsbezug

Verfahren - Vorsorgliche Beiträge
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Art. 19 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Leistungsbezug

1. Vorsorgliche Beiträge können zur Finanzierung personaler Leistungen in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten oder bei regulären Assistenzdienstleistenden verwendet werden.

2. Sie können nicht zur Finanzierung personaler Leistungen von Assistenzpersonen verwendet werden.

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