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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Teilnahme an der individuellen Bedarfsermittlung

Verfahren - Vorsorgliche Beiträge
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Art. 18 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Teilnahme an der individuellen Bedarfsermittlung

1. In der Verfügung wird eine Frist festgelegt, bis wann Menschen mit Behinderungen spätestens an der individuellen Bedarfsermittlung teilnehmen müssen.

2. Nehmen Menschen mit Behinderungen nicht innert der Frist nach Absatz 1 an der individuellen Bedarfsermittlung teil, wird die Zahlung der Pauschale eingestellt.

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