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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Voraussetzungen

Verfahren - Vorsorgliche Beiträge
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Art. 16 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Voraussetzungen

1. Menschen mit Behinderungen müssen sich aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses in einer dringlichen Lage befinden und Folgendes vorweisen

a. eine ärztliche Bescheinigung der Dringlichkeit,

b. Zusagen von einem oder mehreren der folgenden Leistungserbringer für die sofortige Erbringung personaler Leistungen

1. Wohnheime oder andere betreute kollektive Wohnformen,

2. Tagesstätten,

3. reguläre Assistenzdienstleistende.

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